{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-93_2017-04-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134077&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=33&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "322c862a8aace8b2dcfb823a48fd5036"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.04.2017 ZKBER.2016.93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Mietvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:27", "Checksum": "9b37a686bcd7b79a882cc4e0efb6cda0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.04.2017 ZKBER.2016.93\nRegeste:\nForderung aus Mietvertrag\n\nObergericht\nZivilkammer\nUrteil vom 6. April 2017\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichterin Jeger\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___,\nvertreten durch Rechtsanwalt Christian Rudolf von Rohr,\nBerufungskläger\ngegen\nB.___ GmbH,\nvertreten durch Rechtsanwältin Renate von Arx,\nBerufungsbeklagte\nbetreffend Forderung aus Mietvertrag\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1.1 Die B.___ GmbH hatte von A.___ die Stockwerkeigentumseinheiten GB [...] Nr. [...] und GB [...] Nr. [...] inkl. 14 Parkplätze für einen monatlichen Mietzins von CHF 12‘000.00 sowie einen Lagerraum mit einem monatlichen Mietzins von CHF 2‘000.00 gemietet. Am 24. Februar 2015 überwies die B.___ GmbH für den Mietzins März 2015 CHF 14‘000.00 an A.___.\n1.2 C.___ erwarb am 27. Februar 2015 von A.___ das Grundstück GB [...] Nr. [...] zum Preis von CHF 1‘000‘000.00. Für eine Entschädigung von CHF 200‘000.00 räumte er C.___ zudem ein fünfjähriges Kaufrecht am Grundstück GB [...] Nr. [...] ein. Für letzteres schlossen C.___ und A.___ zusätzlich einen Mietvertrag mit einem monatlichen Mietzins CHF 5‘500.00, wie aus den Akten hervorgeht und von keiner Partei bestritten wird. Am 1. März 2015 schloss C.___ sodann mit der B.___ GmbH mit Wirkung ab sofort einen Mietvertrag für beide Liegenschaften.\n2. Mit Klage vom 23. Dezember 2015 verlangte die B.___ GmbH (im Folgenden die Klägerin) von A.___ (im Folgenden der Beklagte) beim Richteramt Thal-Gäu den für den Monat März 2015 bezahlten Mietzins von CHF 14‘000.00 zurück, u.K.u.E.F.\n3. Der Beklagte schloss in seiner Klageantwort vom 29. Februar 2016 auf Klageabweisung, u.K.u.E.F.\n4. Mit Urteil vom 21. Juni 2016 verurteilte der Amtsgerichtspräsident den Beklagten, der Klägerin den Betrag von CHF 14‘000.00 zu bezahlen. Weiter verpflichtete er den Beklagten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘206.65 zu bezahlen und ihr die Gerichtskosten von CHF 2‘200.00 zurückzuerstatten.\n5. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte am 27. Oktober 2016 frist- und formgerecht Berufung beim Obergericht und verlangte dessen Aufhebung, u.K.u.E.F. Der mit der Berufung gestellte Sistierungsantrag wurde mit Verfügung des Präsidenten der Zivilkammer vom 12. Dezember 2016 abgewiesen.\n6. Die Klägerin beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 5. Januar 2017 die Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F.\n7. Der Beklagte stellt in der Berufungsschrift verschiedenste Beweisanträge, teils bei der Vorinstanz bereits gestellte, teils neue. Wie sogleich aufgezeigt wird, ist im Berufungsverfahren eine Beweisaufnahme ohnehin ausgeschlossen. Die Beweisanträge sind daher abzuweisen. Über die Berufung kann somit in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}