Entgegen der Auffassung der Ehefrau hat das Verfahren betreffen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einen Bezug zum Hauptverfahren. Ist dieses aussichtslos, wird auch die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt. Das Gesuch wurde daher zu Recht abgewiesen. Für aussichtslose Begehren besteht im Übrigen auch kein Anspruch auf einen Prozesskostenbeitrag des anderen Ehegatten. Ohnehin wäre eine solche Massnahme wiederum eine vorsorgliche, für welche eben kein Gerichtsstand in der Schweiz besteht. 13. Die Berufung ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerde ist ebenfalls abzuweisen.