10 IPRG zu begründen. 12. Wie bereits aus den vorangehenden Erwägungen hervorgeht, war das erneute Gesuch der Ehefrau zum vornherein aussichtslos. Der Vorderrichter ist auf das Begehren der Ehefrau nicht eingetreten, weil er über die Sache bereits rechtskräftig entschieden hat. Es fehlt am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, wenn gestützt auf den gleichen Sachverhalt dieselben Anträge erneut gestellt werden. Es ist aussichtslos, ein Gesuch zu wiederholen, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Entgegen der Auffassung der Ehefrau hat das Verfahren betreffen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einen Bezug zum Hauptverfahren.