Nach dem IPRG ist eine schweizerische Zuständigkeit nur für Klagen auf Scheidung oder Trennung gegeben (Art. 59) und für vorsorgliche Massnahmen, wenn bei einem schweizerischen Gericht eine solche Klage hängig ist (Art. 62 IPRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für einen Trennungsunterhalt nach deutschem Recht gibt es daher in der Schweiz keinen Gerichtsstand. Denkbar wäre einzig der Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 10 IPRG. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung wurde bereits im ersten von der Ehefrau angehobenen Verfahren geprüft und verneint (Verfahren BWZPR.2014.455). Wie bereits dargelegt, sind sämtliche dagegen erhobenen Rechtsmittel abgewiesen worden.