Soweit die Ehefrau in der Berufung die Auffassung vertritt, es gehe um den Unterhaltsanspruch und nicht um vorsorgliche Massnahmen und es sei darüber in einem ordentlichen Verfahren in Solothurn zu entscheiden, ist ihr entgegenzuhalten, dass es für die Geltendmachung eines solchen selbständigen Anspruchs nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) keinen Gerichtsstand gibt. Bei internationalen Verhältnissen geht dieses Gesetz der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) vor. Nach dem IPRG ist eine schweizerische Zuständigkeit nur für Klagen auf Scheidung oder Trennung gegeben (Art.