Nach der Abweisung des Ablehnungsbegehrens am 7. März 2016 war dieses bis nach dem Bundesgerichtentscheid vom 4. Oktober 2016 faktisch sistiert. Darauf aber wurde am 20. Oktober 2016 sogleich der verfahrensabschliessende Entscheid getroffen. Von einer Verschleppung des Verfahrens durch das Gericht kann demnach keine Rede sein, zumal sich zunächst einmal die Rechtsmittelinstanzen mit der Sache befassen mussten und die Verfahrensakten an diese weitergereicht waren.