Das Kammergericht Berlin hat in seinem Entscheid denn auch festgehalten, es sei nicht ersichtlich, dass die Ehefrau in der Wahrnehmung ihrer prozessualen Rechte behindert werde. Es sei vielmehr an ihr, sich an die Verfahrensordnung zu halten, die vorsehe, dass die Antragstellerin im Trennungsunterhaltsverfahren anwaltlich vertreten sei. Zudem wird festgehalten, die Länge des Verfahrens sei allein dem Verhalten der Ehefrau geschuldet. Dasselbe lässt sich vom Verfahren vor dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt sagen. Nach der Abweisung des Ablehnungsbegehrens am 7. März 2016 war dieses bis nach dem Bundesgerichtentscheid vom 4. Oktober 2016 faktisch sistiert.