Gleichzeitig vertritt sie an anderer Stelle ihrer Berufungsschrift aber auch die Auffassung, die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens in Berlin sei kein gesetzlicher Grund, den Unterhaltsanspruch vor dem zuständigen Gericht in Solothurn zu verhindern. Die Ausführungen der Ehefrau, wonach das Verfahren vor dem deutschen Gericht nicht stattfinde und der Rechtsanspruch auf Unterhalt nicht durchsetzbar sei, sind damit unzutreffend. Das Kammergericht Berlin hat in seinem Entscheid denn auch festgehalten, es sei nicht ersichtlich, dass die Ehefrau in der Wahrnehmung ihrer prozessualen Rechte behindert werde.