Aus diesem geht hervor, dass vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg ein Scheidungsverfahren mit einem Hauptantrag auf Trennungsunterhalt hängig ist. Es wäre somit Sache der Ehefrau gewesen, mit der Einreichung eines verfahrensabschliessenden Entscheids das Gegenteil zu belegen. Dies hat sie nicht getan, auch wenn sie in der Berufung zum Teil das Gegenteil behauptet. Gleichzeitig vertritt sie an anderer Stelle ihrer Berufungsschrift aber auch die Auffassung, die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens in Berlin sei kein gesetzlicher Grund, den Unterhaltsanspruch vor dem zuständigen Gericht in Solothurn zu verhindern.