Der Amtsgerichtspräsident erkannte keine veränderten Verhältnisse, welche eine erneute Beurteilung derselben Sache gerechtfertigt hätten, weil das Scheidungsverfahren wie bereits im Jahre 2014 nach wie vor beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin hängig ist. 9. Der Ehemann hat gleich nach der Eröffnung des erneuten Verfahrens mit Eingabe vom 7. Januar 2016 einen Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 15. Dezember 2015 vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg ein Scheidungsverfahren mit einem Hauptantrag auf Trennungsunterhalt hängig ist.