Auf die einzige vom Ehemann eingereichte Eingabe vom 7. Januar 2016 hat die Ehefrau mit Schreiben datiert vom 12. Januar 2016 (Postaufgabe am 14. Januar 2016) geantwortet. 8. Der Amtsgerichtspräsident ist auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht eingetreten, weil das erneute Gesuch auf dem völlig gleichen Sachverhalt beruht wie das frühere Begehren vom 24. Mai 2014 (Verfahren BWZPR.2014. 455). Der Amtsgerichtspräsident erkannte keine veränderten Verhältnisse, welche eine erneute Beurteilung derselben Sache gerechtfertigt hätten, weil das Scheidungsverfahren wie bereits im Jahre 2014 nach wie vor beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin hängig ist.