Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Oktober 2016 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Auf die Ablehnung des Amtsgerichtspräsidenten Altermatt durch die Ehefrau ist daher nicht erneut einzugehen. 7. Unzutreffend ist die Rüge der Ehefrau, die Stellungnahmen des Ehemannes seien ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden. Auf die einzige vom Ehemann eingereichte Eingabe vom 7. Januar 2016 hat die Ehefrau mit Schreiben datiert vom 12. Januar 2016 (Postaufgabe am 14. Januar 2016) geantwortet.