322 Abs. 1 ZPO für die gleichzeitig eingereichte Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die beiden zusammen eingereichten Rechtsmittel können auch gemeinsam in einem einzigen Entscheid behandelt werden. 6. Die Ehefrau beanstandet, dass der Amtsgerichtspräsident Altermatt die angefochtene Verfügung erlassen hat. Die Abweisung des Ablehnungsbegehrens gegen den Amtsgerichtspräsidenten Altermatt wurde mit Beschwerdeentscheid des Obergerichts vom 23. März 2016 bestätigt (Verfahren ZKBES.2016.47). Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Oktober 2016 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.