Darin wird beantragt, 1. Die Verfügung des Richteramtes vom 20. Oktober 2016 aufzuheben und den Antrag vom Dezember 2016 an einen unabhängigen Richter zur gesetzeskonformen Entscheidung zurückzuverweisen und 2. den freien Zugang zum staatlichen Gericht zu eröffnen. 5. Wie nachfolgend aufgezeigt, erweist sich die Berufung im Sinne von Art. 312 ZPO als offensichtlich unbegründet und kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Dasselbe gilt nach Art. 322 Abs. 1 ZPO für die gleichzeitig eingereichte Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.