Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 trat Amtsgerichtspräsident Altermatt auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren nicht ein (Ziffer 1) und wies das Gesuch der Ehefrau um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab (Ziffer 2). Weiter gab er den Parteien Gelegenheit, vor der Abschreibung des Verfahrens zur Verteilung der Partei- und Gerichtskosten Stellung nehmen. 4. Dagegen erhob die Ehefrau am 25. Oktober 2016 Berufung und Beschwerde an das Obergericht. Darin wird beantragt, 1.