Mit Eingabe vom 6. Dezember 2015 (Postaufgabe) reichte die Ehefrau erneut Rechtsbegehren an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein und verlangte, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen und ihr einen Kostenvorschuss zu leisten. 3. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 trat Amtsgerichtspräsident Altermatt auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren nicht ein (Ziffer 1) und wies das Gesuch der Ehefrau um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab (Ziffer 2).