Die gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde von diesem am 12. November 2014 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. 2. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2015 (Postaufgabe) reichte die Ehefrau erneut Rechtsbegehren an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein und verlangte, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen und ihr einen Kostenvorschuss zu leisten.