Weiter stellte sie den Antrag, der Ehemann sei zur Auskunftserteilung über seine aktuelle Einkommenssituation zu verpflichten (Ziffer 2 der Rechtsbegehren). Auf das Gesuch wurde mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten Altermatt vom 17. Juni 2014 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Das Obergericht wies die dagegen von der Ehefrau eingereichte Berufung mit Urteil vom 10. Juli 2014 ab. Die gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde von diesem am 12. November 2014 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.