unentgeltliche Rechtspflege zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: 1. Am 26. Mai 2014 reichte A.___ (im Folgenden die Ehefrau) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren gegen den Ehemann ein (Verfahren BWZPR.2014.455). So verlangte sie rückwirkend ab April 2014 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens resp. der Trennung monatliche Unterhaltsbeiträge (Ziffer 1 der Rechtsbegehren). Weiter stellte sie den Antrag, der Ehemann sei zur Auskunftserteilung über seine aktuelle Einkommenssituation zu verpflichten (Ziffer 2 der Rechtsbegehren).