{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-92_2016-11-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132772&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e8dec6234a7633a440f0e1adfe1abe24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.92"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.11.2016 ZKBER.2016.92"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:24", "Checksum": "c09803796eca0ab1c71ab70b775ccf51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.11.2016 ZKBER.2016.92\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\n\n9. Der Ehemann hat gleich nach der Eröffnung des erneuten Verfahrens mit Eingabe vom 7. Januar 2016 einen Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 15. Dezember 2015 vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg ein Scheidungsverfahren mit einem Hauptantrag auf Trennungsunterhalt hängig ist. Es wäre somit Sache der Ehefrau gewesen, mit der Einreichung eines verfahrensabschliessenden Entscheids das Gegenteil zu belegen. Dies hat sie nicht getan, auch wenn sie in der Berufung zum Teil das Gegenteil behauptet. Gleichzeitig vertritt sie an anderer Stelle ihrer Berufungsschrift aber auch die Auffassung, die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens in Berlin sei kein gesetzlicher Grund, den Unterhaltsanspruch vor dem zuständigen Gericht in Solothurn zu verhindern. Die Ausführungen der Ehefrau, wonach das Verfahren vor dem deutschen Gericht nicht stattfinde und der Rechtsanspruch auf Unterhalt nicht durchsetzbar sei, sind damit unzutreffend. Das Kammergericht Berlin hat in seinem Entscheid denn auch festgehalten, es sei nicht ersichtlich, dass die Ehefrau in der Wahrnehmung ihrer prozessualen Rechte behindert werde. Es sei vielmehr an ihr, sich an die Verfahrensordnung zu halten, die vorsehe, dass die Antragstellerin im Trennungsunterhaltsverfahren anwaltlich vertreten sei. Zudem wird festgehalten, die Länge des Verfahrens sei allein dem Verhalten der Ehefrau geschuldet. Dasselbe lässt sich vom Verfahren vor dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt sagen. Nach der Abweisung des Ablehnungsbegehrens am 7. März 2016 war dieses bis nach dem Bundesgerichtentscheid vom 4. Oktober 2016 faktisch sistiert. Darauf aber wurde am 20. Oktober 2016 sogleich der verfahrensabschliessende Entscheid getroffen. Von einer Verschleppung des Verfahrens durch das Gericht kann demnach keine Rede sein, zumal sich zunächst einmal die Rechtsmittelinstanzen mit der Sache befassen mussten und die Verfahrensakten an diese weitergereicht waren.\n10. Soweit die Ehefrau in der Berufung die Auffassung vertritt, es gehe um den Unterhaltsanspruch und nicht um vorsorgliche Massnahmen und es sei darüber in einem ordentlichen Verfahren in Solothurn zu entscheiden, ist ihr entgegenzuhalten, dass es für die Geltendmachung eines solchen selbständigen Anspruchs nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) keinen Gerichtsstand gibt. Bei internationalen Verhältnissen geht dieses Gesetz der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) vor. Nach dem IPRG ist eine schweizerische Zuständigkeit nur für Klagen auf Scheidung oder Trennung gegeben (Art. 59) und für vorsorgliche Massnahmen, wenn bei einem schweizerischen Gericht eine solche Klage hängig ist (Art. 62 IPRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für einen Trennungsunterhalt nach deutschem Recht gibt es daher in der Schweiz keinen Gerichtsstand. Denkbar wäre einzig der Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 10 IPRG. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung wurde bereits im ersten von der Ehefrau angehobenen Verfahren geprüft und verneint (Verfahren BWZPR.2014.455). Wie bereits dargelegt, sind sämtliche dagegen erhobenen Rechtsmittel abgewiesen worden. Zuletzt hat das Bundesgericht letztinstanzlich bestätigt, dass es für die Anträge der Ehefrau in der Schweiz keinen Gerichtsstand gibt.\n11. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erkannt, dass sich die Verhältnisse seit dem ersten Verfahren nicht geändert haben. Die Ehefrau vermag in ihrer Berufungsschrift nicht aufzuzeigen, inwiefern dieser Entscheid falsch sein soll und sich die Verhältnisse geändert haben. Vielmehr sind ihre Ausführungen weitschweifig, unklar und daher kaum nachvollziehbar. Vielerorts erschöpfen sie sich in der Wiederholung des bereits bei der Vorinstanz Vorgebrachten und der Behauptung, wie die Rechtslage ihrer Meinung nach ist. Allein der Umstand, dass sie mit ihren Rechtsbegehren auch in Deutschland nicht weiterkommt, begründet noch keine veränderten Verhältnisse. Wie auch das Kammergericht Berlin festgehalten hat, hat sie sich dies selbst zuzuschreiben. Die von der Ehefrau in Deutschland selbst verursachten Verfahrensverzögerungen sind indessen nicht geeignet, in der Schweiz einen Gerichtsstand nach Art. 10 IPRG zu begründen.\n12. Wie bereits aus den vorangehenden Erwägungen hervorgeht, war das erneute Gesuch der Ehefrau zum vornherein aussichtslos. Der Vorderrichter ist auf das Begehren der Ehefrau nicht eingetreten, weil er über die Sache bereits rechtskräftig entschieden hat. Es fehlt am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, wenn gestützt auf den gleichen Sachverhalt dieselben Anträge erneut gestellt werden. Es ist aussichtslos, ein Gesuch zu wiederholen, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Entgegen der Auffassung der Ehefrau hat das Verfahren betreffen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einen Bezug zum Hauptverfahren. Ist dieses aussichtslos, wird auch die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt. Das Gesuch wurde daher zu Recht abgewiesen. Für aussichtslose Begehren besteht im Übrigen auch kein Anspruch auf einen Prozesskostenbeitrag des anderen Ehegatten. Ohnehin wäre eine solche Massnahme wiederum eine vorsorgliche, für welche eben kein Gerichtsstand in der Schweiz besteht.\n13. Die Berufung ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerde ist ebenfalls abzuweisen. Die Ehefrau hat die Kosten der beiden Rechtsmittelverfahren mit einer gesamthaften Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n2. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n3. A.___ hat die Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000."}