{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-92_2016-11-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132772&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e8dec6234a7633a440f0e1adfe1abe24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.92"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.11.2016 ZKBER.2016.92"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:24", "Checksum": "c09803796eca0ab1c71ab70b775ccf51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.11.2016 ZKBER.2016.92\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\n|\nUrteil vom 3. November 2016\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichter Flückiger\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___,\nBerufungsklägerin/Beschwerdeführerin\ngegen\n1. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Carola Büning,\nBerufungsbeklagter\n2. Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn\nBeschwerdegegner\nbetreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung / unentgeltliche Rechtspflege\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\n1. Am 26. Mai 2014 reichte A.___ (im Folgenden die Ehefrau) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren gegen den Ehemann ein (Verfahren BWZPR.2014.455). So verlangte sie rückwirkend ab April 2014 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens resp. der Trennung monatliche Unterhaltsbeiträge (Ziffer 1 der Rechtsbegehren). Weiter stellte sie den Antrag, der Ehemann sei zur Auskunftserteilung über seine aktuelle Einkommenssituation zu verpflichten (Ziffer 2 der Rechtsbegehren). Auf das Gesuch wurde mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten Altermatt vom 17. Juni 2014 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Das Obergericht wies die dagegen von der Ehefrau eingereichte Berufung mit Urteil vom 10. Juli 2014 ab. Die gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde von diesem am 12. November 2014 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.\n2. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2015 (Postaufgabe) reichte die Ehefrau erneut Rechtsbegehren an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein und verlangte, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen und ihr einen Kostenvorschuss zu leisten.\n3. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 trat Amtsgerichtspräsident Altermatt auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren nicht ein (Ziffer 1) und wies das Gesuch der Ehefrau um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab (Ziffer 2). Weiter gab er den Parteien Gelegenheit, vor der Abschreibung des Verfahrens zur Verteilung der Partei- und Gerichtskosten Stellung nehmen.\n4. Dagegen erhob die Ehefrau am 25. Oktober 2016 Berufung und Beschwerde an das Obergericht. Darin wird beantragt,\n1. Die Verfügung des Richteramtes vom 20. Oktober 2016 aufzuheben und den Antrag vom Dezember 2016 an einen unabhängigen Richter zur gesetzeskonformen Entscheidung zurückzuverweisen und\n2. den freien Zugang zum staatlichen Gericht zu eröffnen.\n5. Wie nachfolgend aufgezeigt, erweist sich die Berufung im Sinne von Art. 312 ZPO als offensichtlich unbegründet und kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Dasselbe gilt nach Art. 322 Abs. 1 ZPO für die gleichzeitig eingereichte Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die beiden zusammen eingereichten Rechtsmittel können auch gemeinsam in einem einzigen Entscheid behandelt werden.\n6. Die Ehefrau beanstandet, dass der Amtsgerichtspräsident Altermatt die angefochtene Verfügung erlassen hat. Die Abweisung des Ablehnungsbegehrens gegen den Amtsgerichtspräsidenten Altermatt wurde mit Beschwerdeentscheid des Obergerichts vom 23. März 2016 bestätigt (Verfahren ZKBES.2016.47). Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Oktober 2016 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Auf die Ablehnung des Amtsgerichtspräsidenten Altermatt durch die Ehefrau ist daher nicht erneut einzugehen.\n7. Unzutreffend ist die Rüge der Ehefrau, die Stellungnahmen des Ehemannes seien ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden. Auf die einzige vom Ehemann eingereichte Eingabe vom 7. Januar 2016 hat die Ehefrau mit Schreiben datiert vom 12. Januar 2016 (Postaufgabe am 14. Januar 2016) geantwortet.\n8. Der Amtsgerichtspräsident ist auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht eingetreten, weil das erneute Gesuch auf dem völlig gleichen Sachverhalt beruht wie das frühere Begehren vom 24. Mai 2014 (Verfahren BWZPR.2014. 455). Der Amtsgerichtspräsident erkannte keine veränderten Verhältnisse, welche eine erneute Beurteilung derselben Sache gerechtfertigt hätten, weil das Scheidungsverfahren wie bereits im Jahre 2014 nach wie vor beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin hängig ist."}