Auf das Feststellungsbegehren gemäss Ziffer 1 der klägerischen Anträge wird nicht eingetreten. 3. Auf das Unterlassungsbegehren gemäss Ziffer 2 der klägerischen Anträge wird nicht eingetreten. 4. C.___ und D.___ auf der einen Seite und A.___ und B.___ auf der einen Seite haben je CHF 2‘400.00 an die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 4‘800.00 (inkl. Schlichtungskosten CHF 800.00) zu bezahlen. Diese werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. A.___ und B.___ haben C.___ und D.___ unter solidarischer Haftbarkeit zusammen total CHF 1‘800.00 zu ersetzen. Die Gerichtskasse hat C.___ und D.___ zusammen total CHF 3‘200.00 zurückzuerstatten.