Beide Seiten haben demnach einen Anteil von CHF 2‘400.00 zu übernehmen. Den Klägern sind somit total CHF 5‘000.00 zurückzuerstatten, CHF 3‘200.00 von der Gerichtskasse und CHF 1‘800.00 von den Beklagten. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 3‘500.00 festgesetzt. Auch diese wird mit dem von den Beklagten geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Kläger haben den Beklagten daher CHF 1‘750.00 zu ersetzen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 26. August 2016 werden aufgehoben. 2. Auf das Feststellungsbegehren