In ihrer Berufung haben sie gegen das Unterlassungsbegehren zudem vorgebracht, es bestehe keine Wiederholungsgefahr (mehr). Zudem hat sich der Amtsgerichtspräsident zum Inhalt des Geh- und Fahrrechtes geäussert. Auch wenn die entsprechenden Erwägungen keinen Niederschlag im Dispositiv gefunden haben und mit der Aufhebung des Urteils ohnehin keine Rechtswirkungen zeitigen können, so haben die Parteien doch eine richterliche Beurteilung des Inhaltes des Geh- und Fahrrechtes erhalten. Auch wenn die vom Amtsgerichtspräsidenten getroffenen Feststellungen nicht bindend sind, sind sie doch geeignet, die Situation zu klären und den künftigen nachbarschaftlichen Rechtsfrieden zu gewährleisten: