Die Beeinträchtigung der Dienstbarkeit durch diese Gerüstelemente war anders als die parkierten Autos eine dauernde und deshalb im Gesamtgefüge keineswegs unwesentlich. Auch in Bezug auf die parkierenden Fahrzeuge der Beklagten hat die Anhebung des Prozesses für die Kläger eine Besserung gebracht. Die Beklagten führten bei der Vorinstanz in ihrer Replik selbst aus, sie hätten im Sinne eines guten nachbarlichen Einvernehmens darauf geachtet, dass die Kläger keinen Grund für weitere Reklamationen mehr gehabt hätten. In ihrer Berufung haben sie gegen das Unterlassungsbegehren zudem vorgebracht, es bestehe keine Wiederholungsgefahr (mehr).