Die Prozesskosten werden nach Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO bei vollständigem und bei teilweisem Obsiegen bzw. Unterliegen nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Betrachtet man einzig das Urteilsdispositiv, unterliegen die Kläger vollumfänglich. Ihrem Anliegen, das ihnen zustehende Geh- und Fahrrecht ausüben zu können, hat die Anhebung des Prozesses dennoch viel gebracht. So haben die Beklagten unter dem Druck des laufenden Verfahrens die störenden Gerüstelemente umgeschichtet. Die Beeinträchtigung der Dienstbarkeit durch diese Gerüstelemente war anders als die parkierten Autos eine dauernde und deshalb im Gesamtgefüge keineswegs unwesentlich.