Vielmehr muss dies für den Vollstreckungs- und den Strafrichter klar erkennbar sein. Der Vorderrichter hätte das gestellte Unterlassungsbegehren wegen ungenügender Bestimmtheit nicht zum Urteil erheben dürfen. Auch auf dieses hätte mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden dürfen. 9.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist mit Ausnahme seiner Ziffer 3 aufzuheben. Auf die Feststellungs- und das Unterlassungsbegehren ist nicht einzutreten. Dementsprechend sind auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen, wie dies von den Beklagten ja ebenfalls beantragt wird. 9.2 Die Prozesskosten werden nach Art.