Grundsätzlich aber ist die bereits begangene bzw. konkret drohende Verletzung der Massstab für die Formulierung des Rechtsbegehrens. Auch dabei ist allerdings zu beachten, dass zur Verhinderung im Ergebnis widersprechender Verletzungshandlungen eine etwas weitere, jedoch nicht eine zu weite Formulierung zu wählen ist (Karl Spühler, a.a.O., Art. 84 N 9). Daran fehlt es vorliegend. Die beantragte Unterlassung ist zu unbestimmt und nimmt keinen Bezug auf die von den Klägern in ihrer Klage ja eigentlich dargestellten Verletzungshandlungen.