Gestützt auf die gesetzliche Bestimmung wäre eine Vollstreckung nicht möglich. Sie ist es auch nicht gestützt auf die Anordnung des Vorderrichters, welche lediglich die gesetzliche Bestimmung mit anderen Worten wiederholt. 8.2 Zudem wird im angefochtenen Urteil das Literaturzitat (Lukas Bopp/Balthasar Bessenich, a.a.O., Art. 84 N 10) nur unvollständig wiedergegeben. In der zitierten Stelle wird deshalb empfohlen, verschiedene Handlungen, mit denen die Rechtsverletzung begangen werden könnte, aufzuzählen, damit auch ähnliche Handlungen, mit denen ein Verbot umgangen werden könnte, erfasst werden.