Das vorliegend gestellte Unterlassungsbegehren und der gestützt darauf vom Vorderrichter erlassene Unterlassungsbefehl genügen diesen Anforderungen nicht. Die angeordnete Verpflichtung, jegliche Störung des Geh- und Fahrrechtes zu unterlassen, besagt nicht mehr als das, was bereits in Art. 737 Abs. 3 ZGB im Gesetz steht. Nach dieser Bestimmung darf der belastete Grundeigentümer nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. Der Vorderrichter ist mit seinem Unterlassungsbefehl nicht konkreter geworden, als es die generell-abstrakte gesetzliche Bestimmung ist. Gestützt auf die gesetzliche Bestimmung wäre eine Vollstreckung nicht möglich.