Grundlage für die genügend bestimmte Umschreibung des zu unterlassenden Verhaltens müsse die ernstlich zu befürchtende künftige Rechtsverletzung bilden. Das für die Vollstreckung zuständige Gericht müsse gestützt auf das Erkenntnisurteil ohne weitere Beurteilung des fraglichen Verhaltens der beklagten Partei zur Vollstreckung schreiten können. Zu unbestimmt ist z. B. das Verbot, den Kläger «in den persönlichen Verhältnissen zu verletzen» (Beispiel von Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, S. 101). 8.1 Das vorliegend gestellte Unterlassungsbegehren und der gestützt darauf vom Vorderrichter erlassene Unterlassungsbefehl genügen diesen Anforderungen nicht.