Die Kläger wenden dagegen ein, die Beklagten hätten ihr Geh- und Fahrrecht wiederholt widerrechtlich eingeschränkt. Die widerrechtliche Handlung der Beklagten sei bei der Einleitung des Schlichtungsverfahrens am 31. Dezember 2014 im Gange gewesen, weshalb ein schutzwürdiges Interesse und damit auch der Unterlassungsanspruch gegeben gewesen. Die Beklagten hätten sich weder vorprozessual noch während dem laufenden Verfahren verpflichten wollen, das unbeschränkte Geh- und Fahrrecht zu respektieren. 7.1 Unterlassungsklagen müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein.