Sie bringen zunächst vor, damit eine Unterlassungsklage mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB geschützt werden könne, sei zwingend erforderlich, dass vorweg die Befugnisse des Berechtigten festgestellt seien. Eine Klage hingegen, die lediglich darauf abziele, eine Selbstverständlichkeit feststellen zu lassen bzw. durch Unterlassen sicher zu stellen, nämlich die ungestörte Ausübung des Geh- und Fahrrechts, sei mangels Rechtsschutzinteresses nicht zulässig. Weiter bestehe kein Unterlassungsanspruch, da keine widerrechtliche Handlung unmittelbar drohe, bereits im Gange sei und auch keine Wiederholung bevorstehe.