Auch richtet sich der von ihnen erhobene Anspruch allein gegen die Beklagten. Es gibt keine weiteren Dienstbarkeitsberechtigte, denen ein Feststellungsurteil den Umfang der Servitut vor Augen führen könnte. Ein blosses Feststellungsinteresse, welches unabhängig von der Möglichkeit der Leistungsklage bestehen würde, ist somit weder ersichtlich noch dargetan. Der Vorderrichter ist zu Unrecht auf das Feststellungsbegehren eingetreten. 5. Die Beklagten rügen in Bezug auf den Unterlassungsbefehl gemäss Ziffer 2 des Urteilsdispositivs eine unrichtige Rechtsanwendung. Sie bringen zunächst vor, damit eine Unterlassungsklage mit der Strafandrohung nach Art.