Wie die Beklagten zutreffend ausführen, haben sie weder eine Feststellung der Breite und des Verlaufs des Geh- und Fahrrechts noch eine Bestimmung der zulässigen Fahrzeuge und der zulässigen Fahrmanöver verlangt. Dies hat auch der Vorderrichter erkannt, indem er festhielt, keine Partei habe mit ihren Rechtsbegehren verlangt, es sei der Inhalt des Geh- und Fahrrechts zu definieren bzw. zu bestimmen (Urteil S. 5 unten). Die Kläger haben damit entgegen ihrer Vorbringen keine inhaltliche Klarstellung des Geh- und Fahrrechts verlangt. Auch richtet sich der von ihnen erhobene Anspruch allein gegen die Beklagten.