Dieses war nutzlos, ob es nun eine früher in der Vergangenheit stattgefundene Einschränkung des Geh- und Fahrrechtes oder eine aktuelle in der Gegenwart feststellte. Anders als im oben erwähnten Präjudiz haben die Kläger vorliegend nicht beantragt, es sei der Umfang der Dienstbarkeit festzustellen. Wie die Beklagten zutreffend ausführen, haben sie weder eine Feststellung der Breite und des Verlaufs des Geh- und Fahrrechts noch eine Bestimmung der zulässigen Fahrzeuge und der zulässigen Fahrmanöver verlangt.