et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 84 N 8). Im vorliegenden Fall ist den Klägern nicht nur eine Leistungs- und Unterlassungs- zur Verfügung gestanden, vielmehr haben sie bei der Vorinstanz gleichzeitig mit dem Feststellungsbegehren sogar zusätzlich ein Unterlassungsbegehren und ein Leistungsbegehren gestellt, nämlich in ihren Anträgen Ziffer 2 und 3. Dies zeigt unmittelbar auf, dass das gestellte Feststellungsbegehren allein den Klägern nicht weitergeholfen hat. Dieses war nutzlos, ob es nun eine früher in der Vergangenheit stattgefundene Einschränkung des Geh- und Fahrrechtes oder eine aktuelle in der Gegenwart feststellte.