738 N 12). Allerdings müssen die wenigen von der Rechtsprechung zugelassenen Ausnahmen restriktiv ausgelegt werden, ansonsten eine Ungewissheit über den einzuschlagenden Rechtsweg geschaffen würde (BGE 135 III 378 E.2.4 = Pra 2009 Nr. 138). 4. Nach dem Gesagten ist die Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage subsidiär. Zu ergänzen ist, dass eine Unterlassungslage nichts anderes ist als eine negative Leistungsklage, eine auf ein Unterlassen gerichtete Leistungsklage (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 205; Lukas Bopp/ Balthasar Bessenich in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich