Zu diesem Zweck wäre womöglich nur die Leistungsklage gegeben. Darüber hinaus soll im vorliegenden Fall der festgestellte Umfang der Servitut in Rechtskraft erwachsen und sollen auch alle anderen Dienstbarkeitsberechtigten diesen kennen und sich dementsprechend verhalten. In diesem Sinn schafft ein Feststellungsurteil eine klare Rechtslage, die über den Unterlassungsanspruch des Beklagten hinausgeht (BJM 1995 S. 132 f., zitiert von Etienne Petitpierre in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2015, Art. 737 N 15 und Art. 738 N 12).