Wird hier der Umfang der Servitut autoritativ festgestellt, kann damit der Gefährdung der Rechtsstellung des Berechtigten wirksam begegnet und der Streit vermittels einer einzigen Klage ziemlich sicher beseitigt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kläger nicht bloss erreichen will, dass ausschliesslich eine bestimmte Person es in Zukunft unterlasse, die Servitut über eine genau definierte Grenze hinaus auszuüben. Zu diesem Zweck wäre womöglich nur die Leistungsklage gegeben.