Weiter soll nach einem Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 31. August 1993 die Feststellungsklage ungeachtet der Zulässigkeit anderer Leistungsklagen da zugelassen werden, wo sie zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustandes dient. Dies ist der Fall, wenn die Dienstbarkeit nicht grundsätzlich bestritten wird, sondern nur deren Umfang. Wird hier der Umfang der Servitut autoritativ festgestellt, kann damit der Gefährdung der Rechtsstellung des Berechtigten wirksam begegnet und der Streit vermittels einer einzigen Klage ziemlich sicher beseitigt werden.