Pra 2009 Nr. 138). Im Urteil 4C.341/2004 sei erwogen worden, ausnahmsweise sei eine Feststellungsklage zulässig, wenn es darum gehe, ausschliesslich eine umstrittene Frage zu entscheiden, und es feststehe, dass die Leistung nachher ohne jegliche andere Form eines Verfahrens erbracht werde, da es sich um ein öffentliches Gemeinwesen handle (a.a.O., E. 2.4). Weiter soll nach einem Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 31. August 1993 die Feststellungsklage ungeachtet der Zulässigkeit anderer Leistungsklagen da zugelassen werden, wo sie zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustandes dient.