Weiter sei der Zweck der Feststellungsklage gemäss einhelliger Lehrmeinung die Schaffung von Rechtsfrieden in Konfliktsituationen. Daran sei die Beurteilung des Feststellungsinteresses auszurichten. Die Gerichte hätten deshalb bei der Anwendung der Prozessvoraussetzung des Feststellungsinteresses einen eher grosszügigen Massstab anzulegen. Insbesondere die inhaltliche Klarstellung eines bestehenden Geh- und Fahrrechts könne Gegenstand einer Feststellungsklage sein.