Dies hätten die Beklagten anlässlich der Parteibefragung auch zugegeben. Zudem seien sich die Parteien auch einig gewesen, dass die die Zufahrt blockierenden Baugerüste erst «ca. eine Woche nach der Schlichtungsverhandlung» umplatziert worden seien. Bei der Einreichung des Schlichtungsgesuches, als das Rechtsbegehren Nr. 1 formuliert worden sei, sei das Geh- und Fahrrecht eingeschränkt worden. In diesem Zeitpunkt sei das Rechtsbegehren Nr. 1 zeitlich fixiert worden und es sei logisch, dass im Urteil die Vergangenheit berücksichtigt werde. Weiter sei der Zweck der Feststellungsklage gemäss einhelliger Lehrmeinung die Schaffung von Rechtsfrieden in Konfliktsituationen.