Die Kläger hätten keine Feststellung der Breite und des Verlaufs des Geh- und Fahrrechts verlangt. Sie hätten ebenso wenig eine Feststellung verlangt, dass mit Fahrzeugen auch Personenwagen gemeint seien und diese zum Ein- und Aussteigen sowie für den Güterumschlag auf dem Wegrechtsareal abgestellt werden dürften. 2. Die Kläger halten dem entgegen, sie hätten mit den eingereichten Fotos bewiesen, dass die Störung der Dienstbarkeit im Zeitpunkt der Einreichung der Klage bestanden habe und ihr Geh- und Fahrrecht durch die Beklagten widerrechtlich eingeschränkt worden sei. Dies hätten die Beklagten anlässlich der Parteibefragung auch zugegeben.