Zudem stehe im Urteilspruch, die Beklagten hätten das bestehende Geh- und Fahrrecht widerrechtlich eingeschränkt, obwohl der Richter in seiner „Rechtfertigung" lediglich darauf hinweise, in der Vergangenheit sei das Fahrrecht der Kläger eingeschränkt worden. Weiter sei die von den Klägern im Rechtsbegehren beantragte Feststellung gemäss Art. 88 ZPO nicht zulässig. Es treffe im vorliegenden Fall nicht zu, dass Feststellungsklagen entsprechend dem vorinstanzlichen Literaturhinweis zulässig seien, wenn sie der Klarstellung eines Rechts dienten. Die Kläger hätten keine Feststellung der Breite und des Verlaufs des Geh- und Fahrrechts verlangt.