Er habe den Klägern zugestanden, ihr Geh-und Fahrrecht sei in der Vergangenheit (Fahrzeuge, Baugerüste) eingeschränkt bzw. gestört worden und gefolgert, das Rechtsbegehren habe auch die Vergangenheit miteingeschlossen. Die Kläger hätten aber eine Feststellung, die Beklagten würden ihr Geh- und Fahrrecht einschränken, beantragt, während dem im Urteil stehe, dass die Beklagten das Geh- und Fahrrecht eingeschränkt haben. Zudem stehe im Urteilspruch, die Beklagten hätten das bestehende Geh- und Fahrrecht widerrechtlich eingeschränkt, obwohl der Richter in seiner „Rechtfertigung" lediglich darauf hinweise, in der Vergangenheit sei das Fahrrecht der Kläger eingeschränkt worden.