II. 1. Die Beklagten verlangen die Aufhebung der Feststellung nach Ziffer 1 des angefochtenen Urteils. In der Begründung ihres Antrages rügen sie zunächst eine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes. Der Vorderrichter sei in den Erwägungen Ziffer 2.3.1 bis 2.3.3 zum Schluss gekommen, derzeit werde die Dienstbarkeit nicht eingeschränkt. Er habe den Klägern zugestanden, ihr Geh-und Fahrrecht sei in der Vergangenheit (Fahrzeuge, Baugerüste) eingeschränkt bzw. gestört worden und gefolgert, das Rechtsbegehren habe auch die Vergangenheit miteingeschlossen.