Sie werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Beklagten haben demnach unter solidarischer Haftbarkeit den Klägern Gerichtskosten im Umfang von CHF 600.00 zu ersetzen und die Zentrale Gerichtskasse hat den Klägern CHF 3'200.00 des von ihnen geleisteten Kostenvorschusses zurückzuerstatten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 6. Die Kläger beantragten in ihrer Berufungsantwort vom 14. Dezember 2016 die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils, u.K.u.E.F. 7. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.