1., 4. und 5. des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein v. 26.08.2016 aufzuheben. 2.2 Die Kläger 1 und 2 haben unter solidarischer Haftung den Beklagten 1 und 2 eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'350.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 2.3 Die Gerichtskosten von CHF 4'800.00 (inkl. Schlichtungskosten von CHF 800.00) haben zu drei Vierteln, d.h. mit CHF 3'600.00 die Kläger 1 und 2 und zu einem Viertel, d.h. mit CHF 1'200.00 die Beklagten 1 und 2 zu tragen. Sie werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.